Ein für ausländische Studenten aus Nicht-EU-Ländern interessantes Urteil hat der Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 10.09.2014 gesprochen. Darin wird festgestellt, dass die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet sein, Bürgern aus Nicht-EU-Ländern ein Visum zu Studienzwecken („Studentenvisum“) zu erteilen, wenn sie die im EU-Recht festgelegten Bedingungen für ein Studentenvisum erfüllen.
Wer in Deutschland oder anderen EU-Ländern studieren möchte, braucht einen gültigen Ausweis, eine Krankenversicherung und die Zulassung einer Hochschule. Außerdem muss der Antragsteller nachweisen können, dass er für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen kann und er darf „keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit“ darstellen. Mehr nicht.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss das Studentenvisum erteilt werden. Von den Mitgliedsstaaten aufgestellte zusätzliche Bedingungen verstoßen gegen den Grundsatz der Förderung der Mobilität von Studierenden aus diesen Ländern.
In dem vorliegenden Fall hatte ein tunesischer Student vor dem Verwaltungsgericht Berlin geklagt, das den Fall zur Klärung an den EuGH weiterreichte. Der Student aus Tunesien hatte von der TU Dortmund mehrmals eine Zulassung erhalten und erfüllte auch die anderen Bedingungen.
Trotzdem wurden alle seine Visumsanträge von den zuständigen deutschen Behörden wegen angeblicher Zweifel an seiner Motivation abgelehnt. Die deutschen Behörden beurteilten sowohl die Deutschkenntnisse als auch die Noten des Tunesiers als zu schlecht.
Wenn ihr euch fragt, ob eine Behörde das überhaupt beurteilen kann, dann geht es euch wie dem EuGH, der urteilte, dass es für die Bewertung der Deutschkenntnisse und der Noten wohl kompetentere Stellen gäbe und dem klagenden Studenten deshalb ein Visum erteilt werden müsse.
Ein Sprecher der deutschen Hochschulrektorenkonferenz begrüßte das Urteil des EuGHs, denn letztendlich sagt es ja, dass die fachliche Bewertung eines Studienbewerbers bei den Hochschulen liege.
Quellen: DW.DE, Deutschlandfunk, MiGAZIN